Die Umqualifizierung von selbständigen Tätigkeiten eines Arztes in die eines Arbeitnehmers seitens der Finanz oder der Sozialversicherung ist ein brennendes Dauerthema, da wesentliche finanzielle Nachbelastungen die Folge sein können.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die selbständige Tätigkeit der visitierenden Ärzte in der Dialysestation, welche in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde, in ein Dienstverhältnis umqualifiziert und die entsprechenden Steuern nachverrechnet. Argumentiert wurde, dass die Ärzte in den Organismus der Gesellschaft integriert waren, kein Unternehmerwagnis und auch keine völlige Weisungsfreiheit bestünden.
Für die Eingliederung in den Organismus der Organisation sprechen laut Finanzamt die Tätigkeiten der Ärzte auf Dauer (Verträge sind zumindest für ein Jahr befristet, teilweise aber auch unbefristet), regelmäßige monatliche Besprechungen und dass die Tätigkeit nach außen dadurch erkennbar sei, dass die visitierenden Ärzte gegenüber den Patienten als für die Dialysestation tätige Fachärzte auftraten. Die Tätigkeit der visitierenden Ärzte sei in der Betriebsbewilligung auch vorgesehen.
Beim Kriterium der Weisungsgebundenheit argumentierte das Finanzamt, dass es ausreicht, wenn der Arbeit-geber lediglich die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu koordinieren, auch wenn er praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift.
Auch erkannte die Finanz eine persönliche Arbeitspflicht, da eine generelle Vertretungsbefugnis nicht vorlag, sondern nur eine Vertretung im Team. Andere Vertretungen können nur von der Geschäftsleitung organisiert werden, da Befähigungsnachweise etc. überprüft werden müssten.
Auch das Unternehmerwagnis der Ärzte sei nicht gegeben, da z. B. keine Betriebsmittel erforderlich sind.
In Summe würden aus Sicht der Finanz die Merkmale einer nicht selbständigen Tätigkeit eindeutig überwiegen.
Gegen den Bescheid der Finanz wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) erhoben, welches der Beschwerde Folge gab und die Bescheide abänderte. Dies wurde damit begründet, dass nach Abwägung der Sach- und Rechtslage und der Auswertung der Aussagen der Ärzte die Merkmale der Selbständigkeit jene der Unselbständigkeit überwögen und die Ärzte weder in den geschäftlichen Organismus der Arbeitgeberin eingebunden noch deren Weisungen zu folgen verpflichtet gewesen seien.
Das Finanzamt wandte sich nun mittels Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH schloss sich der Meinung des Finanzamtes an und hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesgerichtshofs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Umstand, dass ein Arzt aufgrund seines Wissens und Könnens die Art der Behandlung bestimmt und in dieser Hinsicht keinen Weisungen unterliegt, noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht. Es handelt sich hier um eine jener Berufstätigkeiten, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt.
Das Merkmal der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber würde bei der steuerrechtlichen Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit in den Hintergrund treten. Für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sprechen die Eingliederung der beiden betroffenen Ärzte in den Visitenplan unter ausschließlicher wechselseitiger Vertretungsmöglichkeit unter den drei visitierenden Ärzten sowie die festgestellten Weisungsbefugnisse an das ärztliche Personal der Station. Den betroffenen Ärzten oblag auch die Leitung des ärztlichen Dienstes, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen sowie die Beratung des Anstaltsträgers in medizinischen Fragen der Dialysestation.
Stand: 28. Mai 2018
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