10 oder 20 %?
Auf Speisen gilt ein USt-Satz von 10 % – auf Getränke ein Steuersatz von 20 %. Auch wenn für Speisen und Getränke ein gemeinsames Angebot gemacht wird, liegen aus steuerlicher Sicht zwei selbständige Hauptleistungen vor, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes (UStG) getrennt zu beurteilen sind. Wenn ein gemeinsamer Preis verlangt wird, muss das Gesamtentgelt nach einem vertretbaren Schlüssel aufgeteilt werden.
Ausnahmen: „All-Inclusive“, Zimmer mit Frühstück
Um die Besteuerung für die in der Gastronomie beliebten „All-Inclusive“-Angebote zu erleichtern, gibt es spezielle Regelungen. Wird im Rahmen einer Beherbergung ein All-Inclusive-Urlaub angeboten, so können mit dem begünstigten Steuersatz auch Nebenleistungen abgerechnet werden. Wichtig ist, es darf bei einem All-Inclusive-Angebot kein gesondertes Entgelt für die weiteren Leistungen verrechnet werden. „All Inclusive“ umfasst häufig insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und die Tischgetränke beim Abendessen.
Wird ein Zimmer mit Frühstück angeboten, so ist das Frühstück eine Nebenleistung zur Beherbergung. Beides unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 10 %. Allerdings gilt das nur für ortsübliche Frühstücke. Laut den Umsatzsteuerrichtlinien fällt hier z.B. kein Sektfrühstück darunter.
Welche Aufteilungsmethode ist ausreichend exakt?
Muss die Steuer in einem Kombi-Angebot aufgeteilt werden, stellt sich die Frage, nach welcher Methode die Aufteilung erfolgen muss.
Dazu eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgericht):
Ein Fastfood-Unternehmen hatte in einem Kombi-Angebot „Burger“ und „Cola“ gemeinsam angeboten. Die Kosten wurden nach der Kostenmethode aufgeteilt (auf den Einkaufspreis der Waren wird ein Gesamtkostenanteil und ein fester Gewinnanteil aufgeschlagen). Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass das Gesamtentgelt im Verhältnis der Einzelpreise (linear) aufzuteilen ist. Die Getränke haben einen niedrigen Einkaufspreis, unterliegen aber der höheren Steuer. Wenn nach den Kosten aufgeteilt wird, ergibt sich daher weniger Steuer, das war unter anderem ein Argument der Behörde.
Laut dem BFG entspricht die Kostenmethode den tatsächlichen Verhältnissen ausreichend exakt. Das konnte die Fast-Food-Kette anhand ihrer Aufzeichnungen nachweisen. Der Beschwerde der Fast-Food-Kette wurde daher stattgegeben.
Stand: 26. September 2014
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