Ihrem Unternehmen bleibt heuer ein Gewinn? Dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
Warum zahlen Sie durch den Gewinnfreibetrag weniger Steuer?
Der Grundfreibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und dadurch auch die Steuer.
Zusätzlich steht Ihnen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Wenn Sie in begünstigte Wirtschaftsgüter investieren, können Sie im Jahr der Investition den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von den Anschaffungskosten geltend machen und zusätzlich in voller Höhe die Abschreibung (gilt nicht für Wohnbauanleihen) – beides mindert Ihren Gewinn und somit nochmal die zu zahlende Steuer.
Wem steht der Gewinnfreibetrag zu?
Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart erzielen. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Der Gewinnfreibetrag steht auch folgenden Personen zu:
- Geschäftsführern, die an einer juristischen Person (z. B. GmbH) wesentlich (über 25 %) beteiligt sind
- Personen mit selbständigen Nebeneinkünften, z. B. aus einem Werkvertrag
- Mitunternehmern in Höhe ihrer Anteile
Achtung: Wird der Gewinn durch eine Pauschalierung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu (das gilt auch für Voll- oder Teilpauschalierung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft).
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?
Wenn Sie nicht investieren, steht Ihnen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % vom Gewinn zu – maximal 13 % von € 30.000,00. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 3.900,00. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
- über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden.
- abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Gebäudeinvestitionen.
- Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.
Achtung: Genaue Dokumentation
Denken Sie daran, dass Sie genau dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern ist.
Stand: 27. November 2015
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